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Satzung der Narrenzunft Schlosshansel Altingen e.V.

 

Zunft zur Erhaltung und Pflege alten Brauchtums

 

(Gegründet 2007)

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen " Schlosshansel Altingen e.V.“ Zunft zur Erhaltung und Pflege alten Brauchtums und hat seinen Sitz in Altingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung alter Volkskunst, Kultur und alten Brauchtums in Form von Veranstaltungen, Ausstellungen und Sammlungen usw.
Der Schwerpunkt liegt im Erhalt und Ausbau der heimischen Fasnet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Entlohnung

Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zunftorgane

Zunftorgane sind:

  • Vorstandschaft

  • Vorstand

  • Narrenrat

  • Zunftrat (Vorstandschaft und Narrenrat)

  • Jugendvertreter

  • Mitgliederversammlung

§6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus einem Zunftmeister, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Diese sind aus der Mitte der Mitgliederhauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Kalenderjahre zu wählen.

Besitzt die Vorstandschaft nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, so kann sie auch außerhalb der Wahlperiode von den anwesenden Mitgliedern mit absoluter Stimmenmehrheit ihres Amtes enthoben werden.

 

§ 7 Vorstand

Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Zunftmeister und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein, leitet die Hauptversammlung und Zunftratssitzungen. Letztere werden von ihm nach Bedarf einberufen. Der Stellvertretende Zunftmeister ist nur im Falle der Verhinderung des Zunftmeisters geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.

§ 8 Narrenrat

Der Narrenrat wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und besteht aus 4 Personen. Im Bedarfsfall hat der Zunftrat das Recht, auch während der Wahlperiode Ergänzungswahlen durchzuführen, die nachträglich von der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden müssen. Während der Amtsperiode kann kein Narrenratsmitglied von seinem Amt zurücktreten. Ausnahmen kann der Zunftrat mit absoluter Stimmenmehrheit genehmigen bzw. beschließen.

Die Teilnahme an den festgelegten Sitzungen ist für jeden Narrenrat Pflicht. Kann ein Narrenrat aus wichtigen persönlichen Gründen nicht anwesend sein, so hat er sich beim Zunftmeister bzw. seinem Stellvertreter rechtzeitig zu entschuldigen.

§ 9 Aufgaben des Zunftrates

  • Beratung aller Zunftangelegenheiten, Beschlussfassung über etwaige Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern der Zunft.Erledigung der laufenden Geschäfte und Zuteilung der Ämter im Narrenrat.

  • Erfassen und festlegen der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Narrenräte.

  • Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft.

  • Vorbereitung der Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder der Zunft, sowie außenstehende Personen als Mitarbeiter und Berater herangezogen werden können.

  • Festlegen der Veranstaltungs- und Umzugsprogramme.

  • Leitung und Betreuung von innerhalb der Zunft bestehenden Gruppen und Einzelfiguren (siehe § 16 und 16a).

  • Aufstellung und Festlegung einer Geschäftsordnung.

Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Zunftmeisters oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der Zunfträte anwesend sind. Der Zunftrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Zunftmeister stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

§ 10 Mitglieder

Mitglied der politisch und religiös neutralen Zunft kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre, ohne Rücksicht auf Geschlecht und Nationalität werden. Die Anmeldung erfolgt bei einem Mitglied des Zunftrates in der dafür vorgesehenen Form. Über die Aufnahme entscheidet der Zunftrat mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der vom Zunftrat festgesetzten Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge verpflichtet. Es hat jederzeit die Interessen der Zunft zu wahren. Bei Schädigung der Zunftinteressen und des Zunftansehens kann nach vorhergehender Verwarnung durch den Zunftrat ein fristloser Ausschluss aus der Zunft erfolgen. Werden von einem Mitglied innerhalb von 3 Jahren in Folge keine Jahresbeiträge entrichtet, erlischt dessen Mitgliedschaft nach Ablauf des 3. Jahres.

Der selbständige Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erfolgen und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Austritt erfolgt. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Zunftvermögen. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind diese und andere im Eigentum der Zunft befindliche Gegenstände oder Kleidungsstücke in ordentlichem Zustand zurückzugeben.

Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder der Jugendgruppen werden. Die Zustimmung des Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Sie gelten nicht als Vollmitglieder und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Kleidung entspricht den Vorschriften der aktiven Hästräger.

§ 11 Mitglieder-Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird von sämtlichen stimmberechtigten Zunftmitgliedern gebildet. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Den Termin bestimmt der Zunftrat. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage vor Abhaltung derselben schriftlich beim Zunftmeister oder dessen Stellvertreter einzureichen.

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  • Wahl der Vorstandschaft ( alle 4 Jahre ), der 1. und der 2. Vorstand werden zeitversetzt im 2 Jahresrhythmus für je 4 Jahre gewählt

  • Wahl des Narrenrates (alle 4 Jahre 4 Narrenräte)

  • Wahl der Kassenprüfer ( 2 ), diese sind jährlich aus der Mitgliedschaft zu wählen, der Wahlleiter für sämtliche Wahlen muss neutral sein

  • Festlegung des Jahresbeitrages

  • Beschlussfassung über Anträge, die an der Hauptversammlung gestellt werden.

  • Beratung und Beschluss einer etwaigen Auflösung der Zunft.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Zunftrat bei Mehrheit sämtlicher Zunfträte einberufen werden

Sie muss einberufen werden, wenn dies 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch eine Anzeige im Amtsblatt für Altingen zu erfolgen.

Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.

§ 14 Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Zunftmeister stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist von ihm und dem Zunftmeister oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 15 Orden bzw. Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder der Zunft, oder andere Personen, welche sich für die Fasnet in Altingen im Allgemeinen oder für die Zunft insbesondere verdient gemacht haben, können vom Zunftrat mit einem Orden bzw. Ehrung oder Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

Die Kriterien legt der Zunftrat fest.

 

 § 16 Gruppen innerhalb der Narrenzunft

Der Zunft gehören folgende Gruppen an:

  • Schlosshansel

  • sonstige Laufnarren

Sämtliche Gruppen unterstehen der Oberleitung des Zunftrates.

 

§ 16 A Verbindungsperson vom Narrenrat zu den Gruppen

Aus den Mitgliedern des Narrenrates ist jeder Gruppe eine Verbindungsperson zugeteilt, der die Interessen der Gruppe gegenüber dem Zunftrat wahrnimmt und sie dort auch vertritt. Er hat das Recht, an allen Versammlungen der Gruppe teilzunehmen. Bei Beschlussfassung ist er in der Gruppe stimmberechtigt.

 

§ 17 Auftritte von Gruppen und Einzelfiguren der Narrenzunft

Jedes öffentliche Auftreten einer Gruppe bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Mitglieder der Gruppen, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, können auf Beschluss der Vorstandschaft aus der Zunft ausgeschlossen werden.

 

§ 18 Beschlüsse innerhalb der Gruppen

Beschlüsse, welche von den Gruppen für ihren Bedarf erstellt werden, bedürfen, um wirksam zu werden, der Genehmigung des Zunftrates.

 

 

§ 19 Häsordnung

Der Schlosshansel trägt ein weißes, handbemaltes Narrenkleid aus Leinen. Er hat einen Korb mit Leckereien und eine Narrenwurst mit, des Weiteren kann er eine Schnupfdose mit besonderen Leckereien und ein Narrenbuch, in dem die

"Narrenstückle" des vergangenen Jahres niedergeschrieben sind, mit sich tragen. Zum Narrenkleid gehören weiße Handschuhe und schwarze Schuhe dazu. Die Maske wird von einer Haube, an der drei Fuchsschwänze befestigt sind, umschlossen. Dazu kommt noch das "Gschell", bestehend aus mindestens zwei Glockensträngen.

Das Narrenkleid wird nach einer einheitlichen Schnittvorlage gefertigt, es besteht nur aus Leinenstoff.

 

 

§ 20  Bemalung

Auf die Haube kommt das "Große Haus" und Schriftrolle, einheimische Blumen, das ganze begrenzt von Efeuranken, nach Wunsch auch mit Weinranken. Der Kittel bekommt rechts, links und hinten Blumen, wiederum umrahmt von Efeu- oder Weinranken. Auf den Ärmeln sind das jeweilige Familienwappen und das Altinger Wappen aufgemalt. Auf der Hose werden vorne Bauer und Bäuerin in Altinger Tracht gemalt, als Motive sind Eltern oder Großeltern zu bevorzugen. Hinten werden heimische Traditionstiere, die Kraft, Schlauheit, Mut oder Schnelligkeit verkörpern, aufgemalt, alle Hosenmotive werden wieder mit Efeu- oder Weinranken umrahmt.

 

 

§ 21 Mitglieder von Gruppen

Sämtliche Angehörige einer Gruppe der Narrenzunft müssen Mitglieder bzw. Jugendmitglieder innerhalb der Zunft sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Zunftrates. Die Mitgliederzahl der einzelnen Gruppen wird vom Zunftrat festgelegt.

 

§ 22 Auflösung der Narrenzunft (Beschluss)

Die Auflösung der Zunft kann in einer Hauptversammlung nur beraten werden. Der Beschluss der Auflösung kann erst in einer folgenden außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Diese muss innerhalb von 6 Wochen durch den amtsführenden Zunftmeister oder dessen Stellvertreter einberufen werden.

Zu einem Beschluss der Auflösung ist die Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 23 Auflösung der Narrenzunft (Vermögensaufteilung)

Das gesamte Zunftvermögen muss bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der Ortsverwaltung Altingen für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu treuen Händen übergeben werden mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dasselbe nur einer sich neu bildenden Zunft zur Verfügung gestellt wird, die die in § 2 festgelegten Ziele verfolgt.

Andernfalls ist bei einer anderen Verwendung des Vermögens (zu steuerbegünstigten Zwecken) die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.



 

Der Zunftmeister:   gez.

Altingen, den

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